FH Satzung
(6. Änderung aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 01. November 2013)
§ 1 Eintragung
Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann: Frisia Historica e. V.
Er hat seinen Sitz in 25920 Stedesand, Klinkerstr. 4
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Der Zweck des Vereins ist in erster Linie die Vertiefung des Verständnisses für die friesische Heimat, ihre Geschichte und Eigenart. Dazu wollen wir uns der Darstellung, der Erlebbarmachung der Anfänge der friesischen Kultur sowie ihrer weiteren Entwicklung im Raum Nordfriesische Westküste bedienen. Ein Hauptaugenmerk liegt hierbei auch auf der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, welche wir besonders mit unseren Darstellungen erreichen wollen, um ein Verständnis im o.g. Sinne schon im möglichst frühen Lebensalter unserer Mitmenschen zu ermöglichen.
Weitere Zwecke sind die Kontaktpflege und Zusammenarbeit mit anderen friesischen Vereinigungen und nicht zuletzt auch der Einsatz für die friesische Sprache.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung kultureller Betätigungen, die auch der Freizeitgestaltung dienen sowie der Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, hinsichtlich der Besiedelung der nordfriesischen Westküste durch die Friesen.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Dem Aufnahmeantrag folgt eine Probezeit in welcher die AnwärterInnen an mind. drei Lagern teilgenommen haben müssen. Außerdem müssen sie eine authentische, frühmittelalterlich-friesische Gewandung besitzen. Die waffenfähigen, männlichen Anwärter, die eine Vollmitgliedschaft anstreben, müssen zudem mindestens über ein schaukampftaugliches Schild sowie einen Speer verfügen. Ob die jeweilige Ausrüstung dann diesen Vorgaben entspricht, entscheidet der Vorstand.
Nach Erfüllung wird auf der darauf folgenden Jahreshauptversammlung von allen Mitgliedern über die Aufnahme als vollwertiges Mitglied bestimmt.
Die feierliche Übernahme erfolgt dann beim nächsten Frühlingsfest. Dabei soll die Überwindung eines Wassergrabens mittels eines Klootstockes durch die neuen, nun vollwertigen Mitglieder, die Überwindung ihrer Anwärterschaft sinnbildlich darstellen.
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalendermonats erfolgen und muss dem Vorstand bzw. einem seiner Mitglieder drei Wochen vorher mitgeteilt werden.
Es werden monatliche Mitgliedsbeiträge erhoben. Z.Zt. betragen diese 3,-- Euro für Mitglieder mit einem vollen Gehalt und 1,50 Euro für alle anderen Mitglieder sowie für die AnwärterInnen.
Für Familien wird ein Monatsbeitrag von 6,-- Euro erhoben.
Außerdem besteht die Möglichkeit der passiven Mitgliedschaft, welche eine Teilnahme an der Mitgliederversammlung, jedoch kein Stimmrecht beinhaltet und für die ein Mitgliedsbeitrag in Höhe von 18,-- Euro jährlich erhoben wird.
Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
§ 5 Mitgliederversammlung
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
- Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
- Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks, und Auflösung des Vereins
- Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 6 Vertretungsberechtigter Vorstand gern. § 26 BGB
Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden sowie dem Kassenwart und dem Schriftführer. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§ 7 Geschäftsführender Vorstand J Beirat
Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden.
Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder.
Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstands gebunden.
Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) zwei Wochen im voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.
§ 8 Revision
Die Mitgliederversammlung wählt mindestens ein/n Revisor/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.
§ 9 Auflösung I Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den
Friisk Foriining, Süderstr. 6, 25821 Bredstedt, Steuer-Nummer: 15291 70667
(Bezeichnung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.)
§ 10 Schiedsvertrag
Anliegender Schiedsvertrag ist Bestandteil der Satzung.
Unterschriften des Vorstandes: Hof Nordlicht/Stedesand, den 01. November 2013
gez. Stefan Nissen, gez. Benjamin Lönnig
gez. Peter Martin Nissen, gez. Mareike Nissen